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   AG Kerpen, 22.10.2007 - 15 II 36/06   

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AG Kerpen, 22.10.2007 - 15 II 36/06 (https://dejure.org/2007,20628)
AG Kerpen, Entscheidung vom 22.10.2007 - 15 II 36/06 (https://dejure.org/2007,20628)
AG Kerpen, Entscheidung vom 22. Oktober 2007 - 15 II 36/06 (https://dejure.org/2007,20628)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bestandskraft einer in beschlossenen Einzelabrechnungen ausgewiesenen Höhe der Vorauszahlung eines Wohnungseigentümers

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2008, 84
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Köln, 11.12.2006 - 16 Wx 200/06

    Offenlegung sämtlicher Abrechnungsunterlagen vor Abstimmung über Jahresabrechnung

    Auszug aus AG Kerpen, 22.10.2007 - 15 II 36/06
    Nach Auffassung des Gerichts kann den vorstehenden Überlegungen auch nicht entgegengehalten werden, daß von der Rechtsprechung vereinzelt gefordert wird, den Wohnungseigentümern vor der Beschlußfassung hinreichend Gelegenheit zu geben, sämtliche Abrechnungsunterlagen und Einzelabrechnungen einzusehen (vgl. dazu OLG Köln, Beschluß vom 11.12.2006 - 16 Wx 200/06 -, NZM 2007, 366 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Senats, der sich - soweit ersichtlich - weder der BGH noch andere Oberlandesgerichte angeschlossen haben).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2004 - 20 W 216/03

    Wohnungseigentum: Zahlungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers hinsichtlich

    Auszug aus AG Kerpen, 22.10.2007 - 15 II 36/06
    Denn nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluß vom 12.7.2004 - 20 W 216/03 - OLGR Frankfurt 2005, 5 - zitiert nach juris -) steht der Beschluß über die Einzelabrechnung einem Rückgriff auf den Wirtschaftsplan entgegen.
  • BayObLG, 30.04.1999 - 2Z BR 33/99

    Ungerechtfertigte Bereicherung bei Zahlung von vor der Anordnung der

    Auszug aus AG Kerpen, 22.10.2007 - 15 II 36/06
    Zu Recht ist dann auch bereits von dem BayObLG mit Beschluß vom 30.4.1999 (2Z BR BR 33/99) entschieden worden, daß die Beschlußfassung über die Einzelabrechnung nicht zwingend dazu führt, daß bereicherungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen wären (vgl. ZMR 1999, 577 ff = NZM 1999, 715 = Rpfleger 1999, 408: für den Fall des Zwangsverwalters, der den in einer Jahresabrechnung enthaltenen Schuldsaldo aus einer vorangegangenen Abrechnung, der zeitlich vor der Anordnung der Zwangsverwaltung liegt, ausgleicht).
  • AG Kerpen, 24.06.2005 - 15 II 43/04
    Auszug aus AG Kerpen, 22.10.2007 - 15 II 36/06
    Soweit von dem Gericht in der Vergangenheit (vgl. den Beschluß vom 24.6.2005 - 15 II 43/04 - ZMR 2006, 238) nur Durchbrechungen der Bestandskraft in entsprechender Anwendung von § 319 ZPO zugelassen worden sind, wird daran nicht festgehalten.
  • OLG München, 06.09.2012 - 32 Wx 32/12

    Wohnungseigentum: Verstoß gegen Kostenverteilungsvorschrift der

    Diese Rechtsauffassung, der sich der Senat anschließt, hat zur Folge, dass auch die Zusammenstellung der Vorauszahlungen nicht in Bestandskraft erwachsen kann, sondern der Beschluss diesbezüglich nichtig ist (so bereits AG Kempten, ZMR 2008, 84; a. A, LG Wuppertal ZMR 2009, 557; Abramenko in Rieke/Schmid, Wohnungseigentumsrecht, 3. Aufl., § 28 Rn. 77).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2008 - 3 Wx 254/08

    Kostentragung bei Rücknahme eines Antrags durch die

    Das Landgericht hat am 21. November 2008 den Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 27. Juli 2006 - 15 II 36/06 WEG - für wirkungslos erklärt, der Beteiligten zu 1 die gerichtlichen Kosten des Verfahrens beider Instanzen auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten indes nicht angeordnet.
  • LG Köln, 13.05.2008 - 29 T 294/07

    Einwendungen gegen Höhe der geleisteten Vorauszahlungen

    Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 22.10.2007 - 15 II 36/2006 - teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet an die Antragstellerin 925, 50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 170,-- EUR seit dem 1.4.2007, 1.5.2007 und 1.6.2007 sowie aus 415, 50 EUR seit dem 25.7.2006 zu zahlen.
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